Kunstwissen

Abverkaufsland Deutschland

Der Ausverkauf bedeutender Kunstwerke und Artefakte aus deutschen Sammlungen läuft bereits auf Hochtouren. Unser Autor Hans Ottomeyer beleuchtet, warum die geplante Novellierung des Kulturgutschutzgesetzes den deutschen Kunstmarkt dekonstruiert.

Von Hans Ottomeyer
17.05.2016

Um 2010 verdichtete sich unter Politikern und Journalisten der Eindruck, dass Kunst – auch in Museen – vor allem Kulturgut ist, das ohne amtliche Genehmigung aus seinem Herkunftsland ausgeführt wurde – dass also dringend eine globale Überprüfung und gesetzliche Regelung ausstand. Nun sind Gesetze aber nur dann gut, wenn sie auch praktikabel sind. Sie schaffen nur dann Rechtssicherheit, wenn sie auf klaren Definitionen beruhen. Und sie sollten der Allgemeinheit mehr nutzen als schaden. „Quidquid agis, prudenter agas et respice finem“ – was immer du tust, tue es klug und bedenke die Folge. In dieser Lebensweisheit, die wechselweise Solon, Aesop, dem Buch Jesus Sirach und Hans Sachs zugeschrieben wird, liegt viel Einsicht. Gilt es doch stets, die Konsequenzen des Handelns zu bedenken, dessen Zielorientierung durch allzu rasche Initiative stets gefährdet ist.
Merkwürdig berührt, dass an keiner Stelle des umfänglichen Entwurfs zur Novellierung des Kulturgutschutzgesetzes das Ziel genannt wird, Bildwerke und Zeugnisse, die eine bedeutende Rolle in der deutschen Geschichtstradition einnehmen, vor dem Export, dem Abgleiten in den anonymen Besitz im Ausland zu bewahren. Rechtfertigen kann dies einzig das übergeordnete Interesse der Allgemeinheit, das geschichtliche Erbe vor Abwanderung zu bewahren und der Öffentlichkeit zu erhalten. Was aber „nationales Kulturgut“ ist, weiß keiner – nicht das Ministerium und nicht die Betroffenen. Der Begriff ist kein rechtlich überprüfbarer Terminus. Er wird nicht durch den Gesetzesentwurf definiert, sondern – um den Mangel an Klarheit zu verdecken – arithmetisch von Wert und Alter abhängig gemacht. Nirgendwo lässt sich ersehen, welche Kriterien denn für das „unveräußerliche Kulturgut“ gelten sollen. Der Verweis auf eine UNESCO-Konvention mit einer Aufzählung von Objektgruppen soll genügen.
Gesetztes Ziel ist, grundlegend neue Vorgaben für die Ein- und Ausfuhr von Kulturgut und die Rückgabe von Kunstwerken zu schaffen, die unrechtmäßig von einem Staat zum anderen verbracht worden sind. Die Rede ist von Modernisierung und Einheitlichkeit. Auf den Weg gebracht wird stattdessen eine Flut nicht definierter Begriffe und widersprüchlicher Regelungen.

Der Ausverkauf bedeutender Kunstwerke und Artefakte aus deutschen Sammlungen läuft bereits auf Hochtouren

Wiederholt wurde in Abrede gestellt, dass die erste und unmittelbare Folge des neuen Kulturgutschutzgesetzes die Abwanderung nationaler Kunstschätze auf andere Märkte sein würde. Der Exodus ist jedoch in vollem Gange. Ehemalige Fürstenhäuser, Erben historischer Sammlungen, Künstler haben ihre Schätze längst in befreundete Nachbarländer überführt. Auktionshäuser und Spediteure organisieren den Abtransport vor dem größten anzunehmenden Unglücksfall. Schon vor dem Inkrafttreten der Neuregelungen offenbart sich somit die Schädlichkeit in der Sache. Kunsthändler denken laut darüber nach, Deutschland zu verlassen und ihre Dependancen zum Hauptsitz zu machen, um den absehbaren Konsequenzen des Gesetzes zu entgehen und den wirklichen umsatzstarken Märkten näher zu sein. Einige haben den Schritt bereits vollzogen. „Was seit den ersten Ankündigungen dieses unsäglichen Gesetzes an Kunstwerken dieses Land verlassen hat, ahnt Frau Grütters gar nicht. Ich hatte Schwierigkeiten einen Lastwagen zu bekommen, der meine Sachen nach England bringen konnte. Alle Kunstspeditionen waren ausgebucht“, ließ sich der prominente Kunsthändler Konrad Bernheimer in der Süddeutschen Zeitung vom 14. November 2015 zitieren. Der Ausverkauf hochwertiger Kunstwerke und bedeutender Artefakte aus deutschen Sammlungen läuft auf Hochtouren. Der Londoner Kunsthandel ist überschwemmt. Kunst wird aus dem Land gebracht und in den Freeports Luxemburgs, Belgiens und Großbritanniens eingelagert, um von den liberalen Gesetzen dort zu profitieren. 

Die Dekonstruktion des ehemals international angesehenen deutschen Kunstmarkts hat nicht nur begonnen, sondern ist bereits vollendet – als Tatsache. Wie ehedem Italien, Frankreich, Großbritannien, wo die historischen Sammlungen des Patrimoniums in internationalen Besitz verkauft wurden, ist nun Deutschland das Abverkaufsland.
Dass die deutschen Museen nicht die Möglichkeit zum Ankauf von Kunst haben, ist bekannt: „Museen und Sammlungen der öffentlichen Hand verfügen meist nicht mehr über ausreichende Mittel zum Erwerb von hochrangigen Objekten, was in der Konsequenz bedeutet, dass wertvolle Kulturgüter zunehmend in nicht öffentlichen Privatsammlungen verschwinden“ (Gabriele Pieke, ICOM Deutschland Mitteilungen 2015, S. 6/7). Um national wertvolle Artefakte zu erwerben und so der Öffentlichkeit zu erhalten, werden keine Etats bereitgestellt. Was soll mit Kunstwerken geschehen, die der Gesetzgeber im Land hält?
Die ehemals zurückhaltend gewährten Ankaufsmittel zum (Rück-)Kauf von historisch bedeutenden Kunstwerken sind größtenteils wieder eingesammelt und dienen heute anderen Zwecken. Die dem Deutschen Historischen Museum satzungsgemäß zum Ankauf von Exponaten mit geschichtlicher Bedeutung bereitgestellten Mittel von 1,4 Millionen Euro sind gestrichen, der Etat der Kulturstiftung der Länder wurde gekürzt. Den Museen stehen somit keine wesentlichen Ankaufsmittel mehr zu Verfügung, um der deutschen Öffentlichkeit Kulturschätze zu sichern. Nur durch die gemeinsame Anstrengung von Stiftungen, Finanzinstituten und privaten Mäzenen können einzelne Ankäufe von langer Hand gelingen.
Unter die laute Kritik am neuen Gesetz mischen sich Stimmen, die fragen, ob mit dem Gesetzesentwurf gar der Staat wieder konkurrenzfähig gemacht werden soll? Aber gemach! Ein richtiger Fiskalstaat will keine Kunst, sondern Einkünfte oder eben Geld sparen. In die 1955 vom Gesetzgeber auf den Weg gebrachte „Liste national wertvollen Kulturguts“ und ihre Überarbeitungen wurde vieles nicht aufgenommen und – mangels Fachwissen – manches übersehen. Was zu dem skurrilen Fall führte, dass – trotz Listeneintrag – Teile des hannoverschen Silbermobiliars aus Welfenbesitz am 20. Oktober 1997 unbemerkt bei Christie’s in New York an einen Privatier verkauft wurden. Liest man die Liste der Länderverzeichnisse national wertvollen Kulturguts (http://bit.ly/1rPMjFO), fällt die große Unübersichtlichkeit bei gänzlichem Fehlen von Anschaulichkeit auf: „09907_09/Schwenkbecken Angewandte Kunst/Unbekannt/Augsburg Hannover London Barock/1701/1800/Silber Holz/gegossen getrieben/Silbermobiliar/Georg II./1/[Literatur]“, so die Angaben zum fraglichen Objekt. Maße, Ort, Besitzer oder gar eine Abbildung fehlen. Dass es sich hier, wie auch bei dem mit gleichen Angaben vorangestellten Tischbrunnen um einen zweiteiliges Wasser- und Kühlgefäß handelt, blieb unvermerkt und unkenntlich. Beide Stücke existieren in Deutschland auf der neuerlich ins Internet gestellten Liste virtuell weiter fort. „Honi soit qui mal y pense“.

Nicht mal im Ansatz haben es die Länder fertiggebracht, ein Verzeichnis zu schützender Objekte zu erstellen

Nicht mal im Ansatz haben die Verwaltungen der Länder es fertiggebracht, ein einfaches Objektverzeichnis zu erstellen oder auf dem Laufenden zu halten. Wie soll da das widersprüchliche und komplizierte Verfahren einer bürokratischen Kopfgeburt bewältigt werden? Bis heute sind nicht mehr als 2700 Kunstwerke in die Liste nationalen Kulturguts eingetragen worden. Das liegt im Wesentlichen daran, dass es dafür keine Kriterien gibt und die Einträge in das Verzeichnis von wechselnden Sachbearbeitern in den Länderministerien nebenher geführt werden. Die vollzogenen Einträge bilden ein ohne Kriterien zusammengestelltes Konglomerat von Kostbarstem, Beiläufigem und Zufälligem, mit geringsten Mühen seit 1955 zusammengeklittert. Eine Kontrolle, Reform oder Verbesserung fand nie statt. Die Länder verwahren die Listen – aber bewahren das Patrimonium nicht vor dem Ausverkauf.
Auch der aktuelle Entwurf bringt hier keine Verbesserungen. Die bürokratischen, zwingend vorgeschriebenen Verfahren sind ausufernd und nicht praktikabel. Unendliche Gerichtsverfahren durch alle Instanzen, um die Sachverhalte zu klären, werden zu keinen vernünftigen Lösungen führen. Das Gesetz scheut klare Definitionen für die zentralen Begriffe „Kulturgut“ und „Wert“. Kunstwerke, die für die Ausfuhr gesperrt werden, müssen nicht einmal einen zwingend festgelegten Zeitraum im Land gewesen sein, sondern sich lediglich gerade auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland befinden. Das Ausfuhrverbot kann nur durch einen genehmigten Ausfuhrantrag aufgehoben werden.
„Sorgfaltspflichtverletzung“ kann mit Gewerbeuntersagung und Geldbußen geahndet werden. Strafrechtliche Ermittlungsverfahren, Durchsuchungen der Geschäftsräume, Beschlagnahmungen und Enteignungen drohen in der Konsequenz. Doch diese „Sorgfaltspflichten“, wie sie der Gesetzgeber rückwirkend den Verkäufern und Käufern abverlangt, sollten auch für die Erstellung eines Gesetzestextes gelten. Ein Anfangsverdacht, eine Unterstellung, eine fälschliche Annahme reichen, dass die Kulturschutzbehörde ohne richterliche Anordnung Objekte beschlagnahmen darf. Dazu reicht ein anonymes Schreiben oder ein Telefonanruf mit der Beschuldigung durch einen Neider.
Eine eklatant neue Forderung sind Provenienznachweise, um die Rechtmäßigkeit eines Verkaufs schriftlich zu belegen. Die lückenlose Geschichte eines Kunstwerks aufzuführen, hatte ursprünglich eine ganz andere Funktion. So galt die Provenienz bei hochwertigen Kunstwerken als ein Beweis für Authentizität. Von der Kunstwissenschaft und dem Kunsthandel wurden die Provenienzlisten, die vom Auftraggeber über die Erwerber bis zu den heutigen Besitzern führen, nach Möglichkeit gepflegt. So war man sicher, dass ein Werk einen „Pedigree“, einen Stammbaum hatte, der nachwies, dass das Objekt keine Kopie oder Fälschung war. Für die Unverwechselbarkeit hilfreich waren Maße, Inventarmarken und Bezeichnungen. Aber es bleibt ein seltener Glücksfall, wenn ein Kunstwerk aufgrund seiner eindeutigen, unverwechselbaren Nennung im 19. oder gar 18. Jahrhundert zu identifizieren ist. Das Verhehlen von Vorbesitzern und Erwerbsumständen ist leider eine deutsche Untugend. Sie geht zurück auf absolutistische Prinzipien und Traditionen, mit denen Fürsten und Staaten ihr Eigentum als Selbstverständlichkeit kennzeichneten.
Die Usurpation des Kirchenbesitzes während der Säkularisation war ein weiteres, wesentliches Element, um Fürstenbesitz zu mehren und als Privateigentum umzudeuten. Blieben im Deutsch-Französischen Krieg 1870 Plünderungen noch die Übergriffe Einzelner, so annektierte in Belgien später das Deutsche Reich. Der nationalsozialistische Raubmord an den Juden und das Beschlagnahmen europäischer Sammlungen lieferte schließlich die letzten Argumente, um Provenienzen in deutschen Sammlungen zu verschweigen. Lückenlose Herkunftsnachweise lassen sich allein für die Nachkriegszeit führen. Provenienzrecherchen mit Benennung von Verkäufer und Käufer sowie Beibringung der Verkaufsbelege können also nur in seltenen Fällen und nur für die Hauptwerke der Kultur- und Naturgeschichte erbracht werden. Die Aufbewahrungspflicht für Kaufbelege ist ein Konstrukt, das nur für wenige zurückliegende Jahre gilt. Ein rückwirkendes Rechtsgebot, wie im Gesetz vorgesehen, ist nicht durchzusetzen.

Die Annahme, dass man den Wert eines Kunstwerks mit Sicherheit bestimmen kann, ist von tiefer Naivität geprägt

Ohne eine Berechnungsgrundlage zu nennen, will das Gesetz bis dato die Grenze der Zustimmungspflicht anhand des Werts eines Kunstwerks festlegen. Nur: Der Wert eines Kunstwerks ist von Jahr zu Jahr, von Ort zu Ort verschieden. Der Kontext erzeugt für dasselbe Werk ganz unterschiedliche Preise: Ankaufswert, Verkaufswert, Materialwert, Verkehrswert, Zeitwert, Wiederbeschaffungswert, Auktionsansatzwert differieren deutlich und bieten Ansatzpunkte für juristischen Streit. Prozess­lawinen durch alle Instanzen sind abzusehen.
Überdies ist das Preisgefüge in den letzten zehn Jahren deutlich aus dem Lot geraten. Sammelgebiete wie das der Dekorativen Kunst verfielen auf dem Markt, nur einzelne Hauptwerke stiegen weiterhin. Von den in Hochzeiten aufgewendeten Beträgen lassen sich heute nur noch Bruchteile erzielen. Was ist also der Wert eines Kulturguts? Die Frage ist nicht einfach zu beantworten. Eine Bemessungsgrenze von 300 000 Euro für ein Gemälde klingt klar. Aber was ist gemeint? Schätzwert, Ankaufswert, Verkaufswert, mit oder ohne Mehrwertsteuer? Ganze 70 000 Euro für Arbeiten auf Papier – wer bemisst den Wert, wer den Preis? Die Annahme, dass man den Wert eines Kunstwerks mit Sicherheit bestimmen kann, ist von tiefer Naivität geprägt. Sie wird mehr Schaden als Nutzen verursachen.
Der Eintrag in das Register erfolgt von „Amts wegen“. Das bedeutet, dass die Behörde auf einen Hinweis von beliebiger Seite ein Kunstwerk für die Ausfuhr sperren kann. Entscheiden soll ein Sachverständigenrat des jeweiligen Bundeslands. Die im Gesetz angedachten Beratungsgremien gibt es nicht. Es sind keine Mittel, Stellen und Sachverständige vorhanden, um die Verfahren zu bearbeiten oder in unklaren Fällen zu entscheiden.
Die Museen haben im letzten Jahrzehnt große Verluste an Sachverstand in ihrer Wissensstruktur hinnehmen müssen. Wissenschaftliche Kuratoren sind weniger geworden. Die Übriggebliebenen betreuen heute zwei, drei Fachgebiete, weil frei werdende Stellen für Management, Marketing, Museumspädagogik und Pressearbeit umgewidmet worden sind. Das Urteilsvermögen hat unter dem Verlust stark gelitten.
Unklar bleiben die Zeiträume, die zwischen Antrag, seiner Aufbereitung, der Gremiumssitzung der Sachverständigen und dem Genehmigungs- beziehungsweise Ablehnungsbescheid vergehen werden. Erfahrungen mit Landes- und Bundesbehörden geben nicht zu großen Hoffnungen Anlass. „Eine Ausfuhrgenehmigung zu beantragen, ist im Zweifelsfall nicht schön“, meinte Monika Grütters im Juli 2015.
Was internationale Märkte, Messen und Auktionen nicht abdecken, wird sich im Internet abspielen. Anbieter und Käufer werden so die drastischen und drakonischen Bestimmungen des fatalen Kulturgutschutzgesetzes umgehen. Auch ohne „Ausfuhrgenehmigungen des Herkunftslands“ werden Artefakte die offenen Grenzen passieren. Bei der Frage nach dem Nutznießer in diesem Verfahren findet sich niemand. Keinem bringt dieses Gesetz einen Vorteil, abgesehen von neuen Betätigungsfeldern für eine diensteifrige Bürokratie und den Gerichten, die viel zu tun bekommen werden. Moralische Absichten rechtfertigen nicht die Untauglichkeit der Mittel. Die Entstehung von Kunstwerken und der Ausbau von Sammlungen vollzog sich stets im Äquilibrium zwischen Künstlern, Museen, Sammlern und nicht zuletzt dem Kunsthandel, der zwischen den Künstlern und den Sammlern vermittelte.
Der Blick über die engen deutschen Grenzen zeigt, dass es umständliche, aber durchaus funktionierende Verfahren gibt, das nationale Patrimonium im Land zu halten. Üblich ist ein fristgebundenes staatliches Vorkaufsrecht, um den Erwerb auch unter Zuhilfenahme weiterer Geldgeber zu organisieren. Nicht so in Deutschland. Die deutsche Politik möchte Marktbeschränkungen mit einer Ausfuhr auf Antrag durchsetzen und überantwortet die Durchführung einer noch zu schaffenden Bürokratie. „Der Eigentümer wird uns dieses Exponat wegen der zu erwartenden Gesetzesänderung nicht mehr zur Verfügung stellen und aus Deutschland abziehen“, hieß es aus dem Museum in Solnhofen über die Versteinerung eines Raubfisches, der an der Wasseroberfläche einen fliegenden Saurier erfasste, bevor er mit ihm zugrunde ging (Süddeutsche Zeitung, 9. Dezember 2015). Scherz, Satire, Ironie und tiefere Bedeutung?

Dieser Artikel erschien in der KUNST UND AUKTIONEN Nr. 7 vom 22. April 2016

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