Aus unserer Reihe Kunst und Recht: Wie Kunstschaffende als Urheber ihres Kunstwerks ihre Ansprüche auf Folgerechtsvergütung durchsetzen können
Von
26.04.2021
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Erschienen in
Kunst und Auktionen Nr. 7
Der Grundgedanke des Folgerechts nach § 26 Urheberrechtsgesetz ist es, die Urheber (oder ihre Rechtsnachfolger) bei Weiterveräußerungen ihrer Kunstwerke am Gewinn zu beteiligen. Sie erhalten dann einen gestaffelten Prozentanteil des Veräußerungserlöses.
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