Urheberrecht

Streit um Kippenbergers „Paris Bar“

Wenn jemand auf Anweisung eines Künstlers ein Werk erstellt – ist er dann selbst einer? 

Von Weltkunst News
09.05.2023

Mit dieser Frage hat sich das Oberlandesgericht (OLG) München am Montag befasst. Es verhandelte in einem Urheber-Rechtsstreit zwischen einem freischaffenden Künstler und der Nachlassverwalterin des 1997 verstorbenen Künstlers Martin Kippenberger. Dabei geht es um die Werke „Paris Bar“ eins bis drei. Kippenberger hatte, nachdem er 1991 nicht zur zeitgenössischen Kunstausstellung „Metropolis“ im Berliner Martin-Gropius-Bau eingeladen worden war, eine Gegen-Ausstellung in der Berliner Paris Bar organisiert – mit Werken von Künstlerfreunden, die dort an die Wand gehängt wurden.

Kippenberger beauftragte ein Berliner Kinoplakatmalunternehmen, die auf einem Foto festgehaltene Ausstellungshängung in der Bar auf eine großformatige Leinwand zu malen. Der nun klagende, freischaffende Künstler fertigte das gewünschte Gemälde 1992 an und ein halbes Jahr später ein weiteres, ähnliches. 1993 malte er noch ein Bild, das Version eins nach Gerichtsangaben sehr ähnelte.

Die Versionen eins und zwei wurden als Kippenberger-Werke bekannt. Die erste Version von „Paris Bar“ erzielte bei einer Auktion in London 2009 einen Erlös von knapp 2,3 Millionen Pfund.

Wer nun die Urheberrechte an dem Werk hat – Kippenberger, der den Auftrag und die Anweisungen erteilte oder der Kläger, der diese ausführte – das ist der Kern des Rechtsstreits.

Der freischaffende Künstler verlangt, für die Versionen eins und zwei als Miturheber genannt zu werden. Schließlich habe er bei der Auftragsarbeit einen gewissen Gestaltungsspielraum gehabt und wahrgenommen.

Die Nachlassverwalterin machte dagegen nach Gerichtsangaben in der Verhandlung geltend, der freischaffende Künstler habe lediglich einen handwerklichen Beitrag geleistet und sei darum kein Miturheber. Das Gericht will nach Angaben einer Sprecherin am 7. August eine Entscheidung in der Sache verkünden. (dpa)

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